DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
Um die zentralen Kontaktstellen und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden beim Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie zu unterstützen und eine gemeinsame europäische Polizeikultur zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die praktische Zusammenarbeit zwischen ihren zentralen Kontaktstellen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden fördern. Insbesondere sollte der Rat mindestens einmal jährlich Sitzungen der Leiter der zentralen Kontaktstellen organisieren, damit Erfahrungen und bewährte Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch für die Zwecke dieser Richtlinie ausgetauscht werden können. Weitere Formen der Zusammenarbeit sollten die Erstellung von Leitfäden für den Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen, die Erstellung nationaler Merkblätter über unmittelbar und mittelbar zugängliche Informationen, zentrale Kontaktstellen, benannte Strafverfolgungsbehörden und Sprachregelungen oder andere Dokumente über gemeinsame Verfahren, die Bewältigung von Schwierigkeiten bei den Arbeitsabläufen, die Sensibilisierung für die Besonderheiten der einschlägigen Rechtsrahmen und gegebenenfalls die Organisation von Treffen zwischen den einschlägigen zentralen Kontaktstellen umfassen.
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