ErwGr. 37

DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters von grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus müssen sich die Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung solcher Straftaten aufeinander verlassen. Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines angemessenen und raschen Informationsflusses zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und an Europol, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, indem gemeinsame Vorschriften für den Informationsaustausch und eine gemeinsame diesbezügliche Kultur sowie moderne Instrumente und Kommunikationskanäle geschaffen werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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