ErwGr. 3

DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

Die meisten organisierten kriminellen Vereinigungen sind in mehr als drei Ländern vertreten und setzen sich aus Mitgliedern mit unterschiedlichen Staatsbürgerschaften zusammen, die an verschiedenen kriminellen Aktivitäten beteiligt sind. Die Struktur der organisierten kriminellen Vereinigungen wird aufgrund starker und effizienter Kommunikationssysteme und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ihrer Mitglieder immer ausgeklügelter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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