ErwGr. 5

DIR_2023_977 · über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

Einige Mitgliedstaaten haben Pilotprojekte zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entwickelt, bei denen der Schwerpunkt beispielsweise auf gemeinsamen Streifen von Polizeibeamten aus benachbarten Mitgliedstaaten in Grenzregionen liegt. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat außerdem bilaterale oder sogar multilaterale Abkommen geschlossen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit einschließlich des Informationsaustauschs zu stärken. Mit dieser Richtlinie werden derartige Möglichkeiten nicht eingeschränkt, vorausgesetzt die in solchen Abkommen festgelegten Vorschriften für den Informationsaustausch sind mit dieser Richtlinie vereinbar, sofern sie Anwendung findet. Die Mitgliedstaaten werden vielmehr sogar darin bestärkt, sich über die im Rahmen solcher Pilotprojekte und Abkommen ermittelten bewährten Verfahren und gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen und die dafür verfügbaren Unionsmittel, insbesondere aus dem Fonds für die innere Sicherheit, der mit der Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtet wurde, zu nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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