ErwGr. 35

DIR_2024_1069 · über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)

Um ein wirksameres Schutzniveau zu gewährleisten, sollten Verbände, Organisationen, Gewerkschaften und andere Einrichtungen, die gemäß den im nationalen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Rechte von Personen, die sich öffentlich beteiligen, zu schützen oder zu fördern, in der Lage sein, den Beklagten mit seiner Zustimmung in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit öffentlicher Beteiligung zu unterstützen. Mit dieser Unterstützung sollte sichergestellt werden, dass das spezifische Fachwissen solcher Einrichtungen in ein solches Verfahren eingebracht werden kann, was dazu beiträgt, dass das Gericht beurteilen kann, ob ein Fall missbräuchlich ist oder eine Klage offensichtlich unbegründet ist. Diese Unterstützung könnte beispielsweise durch die Bereitstellung von für den Fall relevanten Informationen, durch die Teilnahme an Gerichtsverfahren zur Unterstützung des Beklagten oder in jeder anderen im nationalen Recht vorgesehenen Form erfolgen. Die Voraussetzungen, unter denen Nichtregierungsorganisationen den Beklagten unterstützen können, und die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine solche Unterstützung, wie etwa gegebenenfalls Fristen, sollten dem nationalen Recht unterliegen. Dies sollte die bestehenden Vertretungs- und Interventionsrechte unberührt lassen, die durch anderes Unionsrecht oder nationales Recht garantiert sind. Mitgliedstaaten, die nicht über Kriterien für berechtigtes Interesse verfügen, können zulassen, dass Einrichtungen im Allgemeinen den Beklagten gemäß dieser Richtlinie unterstützen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024

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