ErwGr. 36

DIR_2024_1069 · über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“)

Um dem Beklagten einen zusätzlichen Schutz zu bieten, sollte es möglich sein, eine Sicherheit zur Deckung der geschätzten Verfahrenskosten zu gewähren, was die Kosten der Rechtsvertretung, die dem Beklagten entstehen, und, sofern im nationalen Recht vorgesehen, den geschätzten Schaden beinhalten könnte. Es ist jedoch notwendig, ein Gleichgewicht zwischen dieser Maßnahme und dem Recht des Klägers auf Zugang zur Justiz zu finden. Falls das angerufene Gericht es als angemessen erachtet, sollte es den Kläger anweisen können, eine Sicherheit zu leisten, wenn Elemente vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Verfahren missbräuchlich ist, oder wenn eine Gefahr besteht, dass der Beklagte keinerlei Erstattung erhalten könnte, oder hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage der Parteien oder anderer derartiger im nationalen Recht festgelegter Kriterien. Die Gewährung einer Sicherheit stellt kein Urteil in der Sache dar, sondern dient als sichernde Maßnahme, um zu gewährleisten, dass eine rechtskräftige Entscheidung, mit der ein Verfahrensmissbrauch festgestellt wird, tatsächlich vollstreckt wird, und dass die dem Beklagten entstandenen Kosten und — falls im nationalen Recht vorgesehen — der potenzielle ihm entstandene Schaden gedeckt sind, insbesondere wenn ein Risiko für einen nicht wiedergutzumachenden Schaden besteht. Es sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, zu entscheiden, ob das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Beklagten eine Sicherheit anordnen sollte. Sofern das nationale Recht dies vorsieht, sollte es in jedem Stadium des Gerichtsverfahrens möglich sein, eine Sicherheit zu gewähren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2024

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