Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 2 Absatz 1 wird folgende Nummer eingefügt: „83aa. ‚Liquidationseinheit‘: eine in der Union niedergelassene juristische Person, für die im Gruppenabwicklungsplan oder — bei Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, — im Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder ein Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist;“
2.
Artikel 45c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen. b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Die Abwicklungsbehörden legen die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine Abwicklungsbehörde bewerten, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelbasis in Höhe eines Betrags festzulegen, der den Betrag, der im Hinblick auf die Verlustabsorption gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels ausreicht, überschreitet.
Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt im Rahmen ihrer Bewertung insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Ansteckungsrisiko für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen.
Legt die Abwicklungsbehörde die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung fest, so erfüllt die Liquidationseinheit diese Anforderung durch: a) Eigenmittel; b) Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, aufgeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen; oder c) die in Artikel 45b Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten.
Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannte Anforderung nicht festgelegt hat.
Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die die Abwicklungsbehörde die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht.
Abweichend von Unterabsatz 4 bringt ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, das selbst keine Abwicklungseinheit, sondern Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens ist, das — wenn es in der Union niedergelassen wäre — eine Abwicklungseinheit wäre, seine Positionen in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nicht festgelegt hat, in Abzug, wenn der Gesamtbetrag dieser Positionen 7 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten entspricht oder übersteigt, die die in Artikel 45f Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, bei einer jährlichen Berechnung zum 31.
Dezember als Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate.“
3.
Artikel 45f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt: „Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann eine Abwicklungsbehörde beschließen, die in Artikel 45c festgelegte Anforderung für in diesem Absatz genannte Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen: i) Das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten und — die Abwicklungseinheit ist eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, — sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sind in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe, — die Abwicklungseinheit hält außer dem betroffenen Tochterunternehmen nicht unmittelbar ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genanntes Tochterinstitut oder Tochterunternehmen, wenn dieses Unternehmen den Anforderungen dieses Artikels oder der Anforderung nach Artikel 45c unterliegt, — das Tochterunternehmen wäre von den nach Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Abzügen unverhältnismäßig stark betroffen; ii) das Tochterunternehmen unterliegt der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung nach Artikel 45c der vorliegenden Richtlinie auf konsolidierter Basis würde nicht dazu führen, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Untergruppe, die aus Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die Zwecke des Artikels 45c Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Richtlinie zu hoch angesetzt wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend Abwicklungseinheiten vertreten sind; b) die Einhaltung der in Artikel 45c festgelegten Anforderung auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderung auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden: i) die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie, ii) die Kapazität des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach der Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen zu erfüllen und iii) die Angemessenheit des internen Verlustübertragungs- und Rekapitalisierungsmechanismus, einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 59.“ b) Folgende Absätze werden eingefügt: „(2a) Erfüllt ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis, so umfasst der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels von einem in der Union niedergelassenen, in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden: a) Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind und die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllen, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden; b) Verbindlichkeiten, die an einen bestehenden Anteilseigner begeben werden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.
(2b)Die in Absatz 2a Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Verbindlichkeiten dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn vom Betrag der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Folgendem abgezogen wird: a) die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen, das die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, begeben und von ihm erworben wurden; b) der Betrag der gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels begebenen Eigenmittel.“
4.
Artikel 45i Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht eine Liquidationseinheit, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für ein solches Unternehmen gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung festgelegt.
In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde Inhalt und Häufigkeit der in den Absätzen 5 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Melde- und Offenlegungspflichten für dieses Unternehmen fest.
Die Abwicklungsbehörde teilt der betreffenden Liquidationseinheit diese Melde- und Offenlegungspflichten mit.
Diese Melde- und Offenlegungspflichten gehen nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 festgelegten Anforderungen erforderliche Maß hinaus.“
5.
Artikel 45j Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für jedes in ihre Zuständigkeit fallende Unternehmen unterrichten die Abwicklungsbehörden die EBA über die gemäß Artikel 45e oder Artikel 45f festgelegte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich der gemäß Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 4 getroffenen Entscheidungen.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024
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