Art. 2 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014

DIR_2024_1174 · zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 3 Absatz 1 wird folgende Nummer eingefügt: „24aa. ‚Liquidationseinheit‘ eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, für die im Gruppenabwicklungsplan oder — bei Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, — im Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist, oder ein Unternehmen innerhalb einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, für die im Gruppenabwicklungsplan die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen nicht vorgesehen ist;“
2.
Artikel 12d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen. b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Der Ausschuss legt die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Ausschuss bewerten, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung für eine Liquidationseinheit auf Einzelbasis in Höhe eines Betrags festzulegen, der den Betrag, der im Hinblick auf die Verlustabsorption gemäß Absatz 2 Buchstabe a ausreicht, überschreitet.
Der Ausschuss berücksichtigt im Rahmen seiner Bewertung insbesondere mögliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Ansteckungsrisiko für das Finanzsystem, auch im Hinblick auf die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungssystemen.
Legt der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung fest, so erfüllt die Liquidationseinheit diese Anforderung durch: a) Eigenmittel; b) Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, aufgeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen; oder c) die in Artikel 12c Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten.
Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Anforderung nicht festgelegt hat.
Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die von Tochterinstituten begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht.
Abweichend von Unterabsatz 4 bringt ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 2, das selbst keine Abwicklungseinheit, sondern Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens ist, das — wenn es in der Union niedergelassen wäre — eine Abwicklungseinheit wäre, seine Positionen in Eigenmittelinstrumenten in Tochterinstituten, die derselben Abwicklungsgruppe angehören und bei denen es sich um Liquidationseinheiten handelt, für die der Ausschuss die Anforderung nach Artikel 12a Absatz 1 nicht festgelegt hat, in Abzug, wenn der Gesamtbetrag dieser Positionen 7 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel und Verbindlichkeiten entspricht oder übersteigt, die die in Artikel 12g Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, bei einer jährlichen Berechnung zum 31.
Dezember als Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate.“
3.
Artikel 12g wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt: „Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann der Ausschuss beschließen, die in Artikel 12d festgelegte Anforderung für in diesem Absatz genannte Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn der Ausschuss zu dem Schluss kommt, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen: i) Das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten und — die Abwicklungseinheit ist eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft, — sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sind in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe, — die Abwicklungseinheit hält außer dem betroffenen Tochterunternehmen nicht unmittelbar ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU genanntes Tochterinstitut oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d jener Richtlinie genanntes Tochterunternehmen, wenn dieses Unternehmen der Anforderung nach Artikel 45c oder 45f jener Richtlinie oder nach Artikel 12d oder 12g der vorliegenden Verordnung unterliegt, — das Tochterunternehmen wäre von den nach Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Abzügen unverhältnismäßig stark betroffen; ii) das Tochterunternehmen unterliegt der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung nur auf konsolidierter Basis und die Festlegung der Anforderung nach Artikel 12d der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis würde nicht dazu führen, dass der Rekapitalisierungsbedarf der Untergruppe, die aus Unternehmen innerhalb des betreffenden Konsolidierungskreises besteht, für die Zwecke des Artikels 12d Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung zu hoch angesetzt wird, insbesondere wenn im selben Konsolidierungskreis vorwiegend Abwicklungseinheiten vertreten sind; b) die Einhaltung der in Artikel 12d festgelegten Anforderung auf konsolidierter Basis anstelle der Einhaltung dieser Anforderung auf Einzelbasis beeinträchtigt nicht wesentlich eines der Folgenden: i) die Glaubwürdigkeit und Durchführbarkeit der Gruppenabwicklungsstrategie, ii) die Kapazität des Tochterunternehmens, seine Eigenmittelanforderung nach der Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen zu erfüllen und iii) die Angemessenheit des internen Verlustübertragungs- und Rekapitalisierungsmechanismus, einschließlich der Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 21.“ b) Folgende Absätze werden eingefügt: „(2a) Erfüllt ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis, so umfasst der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels von einem in der Union niedergelassenen, in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden: a) Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind und die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllen, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden; b) Verbindlichkeiten, die an einen bestehenden Anteilseigner begeben werden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.
(2b)Die in Absatz 2a Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Verbindlichkeiten dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn vom Betrag der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Folgendem abgezogen wird: a) die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen, das die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, begeben und von ihm erworben wurden; b) der Betrag der gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels begebenen Eigenmittel.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2024

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