Art. 16 – Prävention

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen, die auf einschlägige öffentliche und private Interessenträger ausgerichtet sind, sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die darauf abzielen, die Umweltkriminalität und das Risiko von Umweltkriminalität zu vermindern. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit solchen Interessenträgern zusammen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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