Art. 15 – Veröffentlichung von Informationen im öffentlichen Interesse und Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu Gerichten

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie betroffen sind oder betroffen sein könnten, und Personen, die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sowie Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und die Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen, in Verfahren, die diese Straftaten betreffen, angemessene Verfahrensrechte haben, sofern derartige Verfahrensrechte für die betroffene Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat in Verfahren wegen anderer Straftaten bestehen, beispielsweise als Zivilkläger. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht zudem sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit über den Fortgang der Verfahren informiert wird, wenn dies in Strafverfahren wegen anderer Straftaten geschieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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