Art. 14 – Schutz von Personen, die Umweltstraftaten melden oder die entsprechende Ermittlung unterstützen

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2019/1937 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie melden, Beweise vorlegen oder anderweitig mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, im Einklang mit dem nationalen Recht im Rahmen von Strafverfahren Zugang zu Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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