Art. 11 – Verjährungsfristen

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, die die Vollstreckung von Sanktionen, die im Anschluss an eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund einer der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten für einen ausreichend langen Zeitraum nach dieser Verurteilung ermöglicht.
(2)Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Verjährungsfrist gilt wie folgt: a) mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat bei Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können; b) mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat bei Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden können; c) mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat bei Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können.
(3)Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Verjährungsfrist gilt wie folgt: a) mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen: i) eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren oder alternativ dazu ii) eine Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden kann; b) mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen: i) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder alternativ dazu ii) eine Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren geahndet werden kann, sowie c) mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen: i) eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von einem Jahr oder alternativ dazu ii) eine Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden kann.
(4)Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als zehn Jahren, aber nicht weniger als fünf Jahren festlegen, sofern diese Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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