Art. 9 – Mildernde Umstände

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände bei den in den Artikeln 3 und 4 genannten relevanten Straftaten im Einklang mit nationalem Recht als mildernde Umstände gelten können:
a)Der Täter stellt den vorherigen Zustand der Umwelt wieder her, wenn eine solche Wiederherstellung keine Verpflichtung gemäß der Richtlinie 2004/35/EG darstellt, oder unternimmt vor Beginn einer strafrechtlichen Ermittlung Schritte, um die Auswirkungen und den Umfang des Schadens zu minimieren, oder behebt den Schaden;
b)der Täter liefert den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen, die sie nicht auf andere Weise erhalten könnten, und hilft ihnen auf diese Weise, i) andere Straftäter zu ermitteln oder sie vor Gericht zu bringen; ii) Beweise zu sammeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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