Art. 7 – Sanktionen gegen juristische Personen

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 verantwortliche juristische Personen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gegen juristische Personen, die nach Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden, Geldstrafen oder Geldbußen umfassen und andere strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, darunter: a) die Verpflichtung, i) den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen, wenn der Schaden reversibel ist, oder ii) eine Entschädigung für Umweltschäden zu zahlen, wenn die Schäden irreversibel sind oder der Täter nicht in der Lage ist, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen; b) den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen; c) den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Genehmigungen und Lizenzen; d) das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit; e) die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur betreffenden Straftat geführt haben; f) die Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht; g) die gerichtlich angeordnete Auflösung; h) die Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden; i) eine Verpflichtung, Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzurichten, um die Einhaltung von Umweltstandards zu verbessern; j) die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, sofern ein öffentliches Interesse besteht, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 Absatz 2 — zumindest bei juristischen Personen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 verantwortlich gemacht werden — mit Geldstrafen oder Geldbußen geahndet werden können, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung sowie zu der individuellen, finanziellen und sonstigen Situation der betreffenden juristischen Person steht. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Höchstmaß der Geldstrafen bzw. Geldbußen Folgendes nicht unterschreitet: a) bei den Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis l, p, s und t i) 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das dem der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße vorausgeht, oder ii) einen Betrag in Höhe von 40 000 000 EUR; b) bei den Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben m, n, o, q und r i) 3 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das dem der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße vorausgeht, oder ii) einen Betrag in Höhe von 24 000 000 EUR. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für Fälle vorsehen, in denen es nicht möglich ist, den Betrag einer Geldstrafe bzw. Geldbuße auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in dem Geschäftsjahr, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder des weltweiten Gesamtumsatzes in dem Geschäftsjahr, das dem der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße vorausgeht, zu bestimmen.
(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen juristische Personen, die nach Artikel 6 für die Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 verantwortlich gemacht werden, strengere strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt werden können als diejenigen, die auf die Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 anwendbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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