Art. 4 – Anstiftung, Beihilfe und Versuch

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung einer Straftat gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 als Straftat geahndet werden können.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer Straftat gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d, f, g, i bis m und Buchstaben o, p, r, s und t als Straftat geahndet werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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