Art. 3 – Straftaten

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich begangen werden, und die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Handlungen, wenn sie rechtswidrig sind und zumindest grob fahrlässig begangen werden.
Für die Zwecke dieser Richtlinie ist eine Handlung rechtswidrig, wenn sie a) gegen Rechtsvorschriften der Union verstößt, mit denen ein Beitrag zur Verfolgung der Ziele der Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 191 Absatz 1 AEUV geleistet wird, oder b) gegen nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, verstößt, die der Umsetzung des unter Buchstabe a genannten Unionsrechts dienen.
Eine solche Handlung ist selbst dann rechtswidrig, wenn sie im Rahmen einer von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellten Genehmigung begangen wird, wenn diese Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde oder wenn diese Genehmigung offensichtlich gegen die einschlägigen materiellrechtlichen Anforderungen verstößt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen werden: a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen, Energie oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen; b) das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung zum Schutz der Umwelt, dessen Verwendung in größerem Umfang — d. h. die Verwendung des Erzeugnisses von mehreren Nutzern ungeachtet ihrer Anzahl — zur Einleitung, Emission oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen, Energie oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser führt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen; c) die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt, die Ausfuhr oder die Verwendung von Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, einschließlich der Beimischung in Erzeugnissen, wenn diese Handlung den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person, erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen, und i) nach Titel VIII und Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) beschränkt ist, ii) nach Titel VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten ist, iii) nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) steht, iv) nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) steht, v) nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) steht oder vi) nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) verboten ist; d) die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Einfuhr oder Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten, wenn diese Handlung nicht im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) steht und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder geeignet ist, dies zu verursachen; e) die Durchführung von Projekten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (24), wenn diese Handlung ohne Genehmigung begangen wird und erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder des Wasserzustands oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen; f) die Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, die betriebliche Überwachung dieser Verfahren und die Nachsorge von Beseitigungsanlagen, einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden, wenn eine solche Handlung i) gefährliche Abfälle gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und eine nicht unerhebliche Menge dieser Abfälle betrifft oder ii) andere als die in Ziffer i) genannten Abfälle betrifft und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen; g) die Verbringung von Abfällen im Sinne von Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates (26),
wenn eine solche Handlung eine nicht unerhebliche Menge betrifft, unabhängig davon, ob es sich bei der Verbringung um eine einzige Verbringung oder um mehrere, offensichtlich zusammenhängende Verbringungen handelt; h) das Recycling von Schiffen im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, wenn eine solche Handlung den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen nicht entspricht; i) die von Schiffen ausgehende Einleitung von Schadstoffen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Richtlinie 2005/35/EG fällt, in ein in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie genanntes Gebiet, es sei denn, diese von Schiffen ausgehende Einleitung erfüllt die Anforderungen einer Ausnahme gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie, die eine Verschlechterung der Wasserqualität oder Schäden an der Meeresumwelt verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen; j) der Betrieb oder die Schließung einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet werden, wenn eine solche Handlung und eine solche gefährliche Tätigkeit, ein solcher gefährlicher Stoff oder ein solches gefährliches Gemisch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27) oder der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (28) fallen und eine solche Handlung den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen; k) der Bau, der Betrieb und der Abbau einer Anlage, wenn eine solche Handlung und eine solche Anlage in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (29) fallen und eine solche Handlung den Tod oder eine schwere Verletzung einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen; l) die Herstellung, die Erzeugung, die Verarbeitung, die Handhabung, die Verwendung, der Besitz, die Lagerung, die Beförderung, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Beseitigung von radioaktivem Material oder radioaktiven Stoffen, wenn eine solche Handlung und ein solches Material oder ein solcher Stoff in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2013/59/Euratom (30), 2014/87/Euratom (31) oder 2013/51/Euratom (32) des Rates fallen und eine solche Handlung den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen; m) die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33), wenn eine solche Handlung den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial von Oberflächengewässerkörpern oder den quantitativen Zustand der Grundwasserkörper erheblich schädigt oder dazu geeignet ist, diesen erheblich zu schädigen; n) die Tötung, die Zerstörung, die Entnahme, der Besitz, der Verkauf oder das Anbieten zum Verkauf von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, die in Anhang IV oder Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (34) aufgeführt sind, wenn die Arten in diesem Anhang denselben Maßnahmen unterliegen wie die in Anhang IV aufgeführten Arten, sowie der in Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (35) genannten Arten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft; o) der Handel von einem oder mehreren Exemplaren wildlebender Tiere oder Pflanzen, Teilen oder Erzeugnissen davon, die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (36) aufgeführt sind, und die Einfuhr von einem oder mehreren Exemplaren solcher Arten, Teilen oder Erzeugnissen davon, die in Anhang C derselben Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft; p) das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt oder die
Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen oder relevanten Erzeugnissen, die unter Verstoß gegen das Verbot gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/1115, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge betrifft; q) jede Handlung, die eine Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets oder die Störung von in Anhang II Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten innerhalb eines geschützten Gebiets im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der genannten Richtlinie verursacht, wenn es sich um eine erhebliche Schädigung oder Störung handelt; r) das Verbringen in das Gebiet der Union, das Inverkehrbringen, die Haltung, die Zucht, die Beförderung, die Verwendung, den Tausch, das Bringen zur Fortpflanzung, die Aufzucht oder die Veredelung, das Freisetzen in die Umwelt oder die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung, wenn eine solche Handlung i) gegen die Beschränkungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) verstößt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen; oder ii) gegen eine Voraussetzung für eine nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ausgestellte Genehmigung oder eine nach Artikel 9 der genannten Verordnung erteilte Zulassung verstößt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen; s) die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung oder die Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen allein oder als Gemische im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) oder die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Verwendung von Erzeugnissen und Einrichtungen einschließlich ihrer Bestandteile, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der genannten Verordnung benötigen; t) die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung oder die Freisetzung fluorierter Treibhausgase im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) oder die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Verwendung von Erzeugnissen und Einrichtungen und Teilen davon, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der genannten Verordnung benötigen, oder die Inbetriebnahme solcher Erzeugnisse und Einrichtungen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Straftat im Zusammenhang mit den in Absatz 2 aufgeführten Handlungen eine qualifizierte Straftat darstellt, wenn diese Handlungen a) ein Ökosystem von beträchtlicher Größe oder ökologischem Wert, einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets oder die Luft-, Boden- oder Wasserqualität zerstört oder b) entweder irreversibel oder dauerhaft großflächig und erheblich schädigt.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 Buchstaben a bis d, Buchstaben f und g, Buchstaben i bis q, Ziffer r ii und Buchstaben s und t aufgeführten Handlungen eine Straftat darstellen, wenn sie rechtswidrig und zumindest grob fahrlässig begangen werden.
(5)Zusätzlich zu den Straftaten im Zusammenhang mit den in Absatz 2 aufgeführten Handlungen können die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen Recht zusätzliche Straftaten zum Schutz der Umwelt vorsehen.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Beurteilung, ob der Schaden oder der mögliche Schaden in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben a bis e, Buchstabe f Ziffer ii, Buchstaben j bis m und Buchstabe r aufgeführten Handlungen erheblich ist, in den einschlägigen Fällen eines oder mehrere der folgenden Kriterien berücksichtigt werden: a) der Ausgangszustand der betroffenen Umwelt, b) ob der Schaden lang-, mittel- oder kurzfristig ist, c) das Ausmaß des Schadens, d) die Reversibilität des Schadens.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Beurteilung, ob die in Absatz 2 Buchstaben a bis e, Buchstabe f Ziffer ii, Buchstaben i bis m und Buchstabe r aufgeführten Handlungen geeignet sind, die Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder ein Ökosystem, Tiere oder Pflanzen zu schädigen, in den einschlägigen Fällen eines oder mehrere der folgenden Kriterien berücksichtigt werden: a) das Vorliegen einer Handlung, die als für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit als riskant oder gefährlich angesehen wird und die eine Zulassung erfordert, die nicht erteilt wurde oder deren Auflagen nicht eingehalten wurden; b) das Ausmaß, in dem ein regulatorischer Schwellenwert, Wert oder ein anderer vorgeschriebener Parameter, der gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b im Unionsrecht oder im nationalen Recht oder in einer für die Handlung erteilten Zulassung festgelegt ist, überschritten wurde; c) ob das Material oder der Stoff als gefährlich oder anderweitig schädlich für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit eingestuft wurde.
(8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Beurteilung, ob eine Menge im Sinne von Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i sowie Buchstaben g, n, o und p unerheblich oder nicht unerheblich ist, in den einschlägigen Fällen eines oder mehrere der folgenden Kriterien berücksichtigt werden: a) die Anzahl der betroffenen Gegenstände; b) das Ausmaß, in dem ein regulatorischer Schwellenwert, Wert oder ein anderer vorgeschriebener Parameter, der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegt ist, überschritten wurde; c) der Erhaltungsstatus der betroffenen Tier- und Pflanzenarten; d) die Kosten für die Wiederherstellung der Umwelt, sofern eine Bewertung dieser Kosten möglich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 DIR_2024_1203 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 DIR_2024_1203 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.