Art. 2 – Begriffsbestimmungen

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

(1)Die Begriffe, die in dieser Richtlinie zur Bestimmung der in Artikel 3 Absätze 2 aufgeführten Handlungen verwendet werden, sind soweit anwendbar im Einklang mit den Begriffsbestimmungen des Unionsrechts, auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Bezug genommen wird, auszulegen.
(2)Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem geltenden nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen; b) „Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets“ jedes Habitat einer Art, für das ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2009/147/EG erklärt wurde, oder jeden natürlichen Lebensraum oder jedes Habitat einer Art, für den bzw. das ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erklärt wurde oder für den bzw. das ein Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung geführt wird; c) „Ökosystem“ ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden, und umfasst Lebensraumtypen, Habitate von Arten und Artenpopulationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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