(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass a) Straftaten, die unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstaben f, j, k, l und r fallen, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden können, wenn sie den Tod einer Person verursachen; b) Straftaten, die unter Artikel 3 Absatz 3 fallen, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden können; c) Straftaten, die unter Artikel 3 Absatz 4 fallen, soweit dort auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstaben f, j, k und l Bezug genommen wird, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden können, wenn sie den Tod einer Person verursachen; d) Straftaten, die unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis l, p, s, und t fallen, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden können; e) Straftaten, die unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben m, n, o, q und r fallen, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden können.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die Straftaten im Sinne von Artikel 3 und 4 begangen haben, zusätzliche strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, die Folgendes umfassen können: a) die Verpflichtung, i) den vorherigen Zustand der Umwelt innerhalb einer bestimmten Frist wiederherzustellen, wenn der Schaden reversibel ist, oder ii) eine Entschädigung für Umweltschäden zu zahlen, wenn die Schäden irreversibel sind oder der Täter nicht in der Lage ist, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen; b) Geldstrafen und Geldbußen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung und zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden natürlichen Person stehen und gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des Umweltschadens und der finanziellen Vorteile, die sich aus der Straftat ergeben haben, festgesetzt werden; c) den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen, Genehmigungen und Lizenzen; d) das Verbot, in juristischen Personen eine leitende Stellung der gleichen Art zu bekleiden, die für die Begehung der Straftat verwendet wurde; e) die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur betreffenden Straftat geführt haben; f) das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für öffentliche Ämter; g) in Einzelfällen nach Prüfung des öffentlichen Interesses die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung, die die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, aber nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen die personenbezogenen Daten verurteilter Personen umfassen kann.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024
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