(1)Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für die Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zu begründen, wenn a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde; b) die Straftat an Bord eines Schiffes oder Flugzeugs, das bei dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragen ist oder seine Flagge führt, begangen wurde; c) der Schaden, der eines der Tatbestandsmerkmale der Straftat darstellt, in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist; oder d) der Täter Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist.
(2)Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für eine oder mehrere der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn a) der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt; b) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird; c) es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet handelt; oder d) durch die Straftat ein erhebliches Risiko für die Umwelt in seinem Hoheitsgebiet entstanden ist. Fällt eine Straftat nach den Artikeln 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem Mitgliedstaat das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI (42) des Rates an Eurojust verwiesen.
(3)In den in Absatz 1 Buchstabe c und d genannten Fällen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Benachrichtigung durch den Staat, in dem sich der Tatort befindet, eingeleitet werden kann.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.