DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG
Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für ein in festen Beträgen festgelegtes Höchstmaß der Geldstrafen bzw. Geldbußen, so sollte dieses im nationalen Recht festgelegt werden. Diese Höchstgeldstrafen und -geldbußen sollten für die schwersten Formen der in dieser Richtlinie definierten Straftaten gelten, die von finanzstarken juristischen Personen begangen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Methode zur Berechnung dieser Höchstgeldstrafen bzw. -geldbußen, einschließlich spezifischer Bedingungen dafür festzulegen. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Höhe der in festen Beträgen festgelegten Geldstrafen bzw. Geldbußen im Hinblick auf die Inflationsraten und andere Geldwertschwankungen im Einklang mit den in ihrem nationalen Recht festgelegten Verfahren regelmäßig zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollten in ihrer Währung ein Höchstmaß für Geldstrafen bzw. Geldbußen vorsehen, das dem in dieser Richtlinie zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Euro festgelegten Höchstmaß entspricht. Diese Mitgliedstaaten werden aufgefordert, das Höchstmaß für Geldstrafen bzw. Geldbußen auch im Hinblick auf die Entwicklung des Wechselkurses regelmäßig zu überprüfen.
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