ErwGr. 36

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Die Festlegung des Höchstmaßes der Geldstrafen bzw. Geldbußen erfolgt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten, in Strafverfahren in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen. Da in dieser Richtlinie keinerlei Mindestmaß für Geldstrafen bzw. Geldbußen festgelegt ist, sollten die Richter oder Gerichte in jedem Fall angemessene Sanktionen verhängen, wobei die individuellen, finanziellen und sonstigen Umstände der betreffenden juristischen Person und die Schwere der Handlung zu berücksichtigen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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