ErwGr. 38

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Der Umstand, dass juristische Personen gemäß dieser Richtlinie zur Verantwortung gezogen werden, sollte der Einleitung von Strafverfahren gegen natürliche Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in dieser Richtlinie definierten Straftaten nicht entgegenstehen. Wenn die Voraussetzungen für die strafrechtliche Verantwortung erfüllt sind, sollten unter diesen natürlichen Personen auch Mitglieder des Leitungsorgans von Unternehmen zu verstehen sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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