ErwGr. 59

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen, die auf einschlägige sowohl öffentliche als auch private Interessenträger ausgerichtet sind, sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die darauf abzielen, die Umweltkriminalität insgesamt und das Risiko von Umweltkriminalität zu vermindern. Die Mitgliedstaaten sollten in geeigneten Fällen mit solchen Interessenträgern zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang könnten Maßnahmen zur Verbesserung der Prävention von Umweltstraftaten die Förderung von Compliance- und Sorgfaltspflichtregelungen, die Bestärkung der Wirtschaftsbeteiligten darin, Compliance-Beauftragte einzusetzen, um die Einhaltung des Umweltrechts der Union sicherzustellen, und die Förderung der Transparenz, um die Einhaltung des Umweltstrafrechts zu verbessern, umfassen. Darüber hinaus könnten flankierende Strafen, die juristischen Personen im Rahmen dieser Richtlinie auferlegt werden, eine Verpflichtung für Unternehmen umfassen, Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, um die Einhaltung der Umweltnormen zu verbessern, was ebenfalls zur Verhinderung weiterer Umweltstraftaten beiträgt. Außerdem könnten die Mitgliedstaaten die Einrichtung eines Fonds zur Unterstützung von Präventionsmaßnahmen in Bezug auf Umweltstraftaten und der von ihnen verursachten verheerenden Folgen in Erwägung ziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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