ErwGr. 61

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Das wirksame Funktionieren der Durchsetzungskette ist von einer Reihe von Fachkenntnissen abhängig. Da aufgrund der Komplexität der Herausforderungen, die mit Umweltstraftaten und der technischen Natur dieser Straftaten einhergehen, ein multidisziplinärer Ansatz notwendig ist, ist ein hohes Maß an Rechtskenntnissen und technischen Fachkenntnissen, finanzieller Unterstützung sowie an Ausbildung und Spezialisierung bei den zuständigen Behörden erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten Schulungen anbieten, die für die Funktionen derer, die Umweltkriminalität aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen oder darüber gerichtlich entscheiden, geeignet sind. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer Verfassungstraditionen und der Struktur ihrer Rechtssysteme sowie anderer Umstände, einschließlich der Größe des betreffenden Mitgliedstaats, prüfen, ob es notwendig ist, den Spezialisierungsgrad dieser Behörden im Bereich der Umweltstraftaten im Einklang mit dem nationalen Recht zu erhöhen. Ist der betreffende Mitgliedstaat klein und verfügt er nur über eine begrenzte Zahl zuständiger Behörden, könnte die Bewertung zu dem Schluss führen, dass angesichts dieser begrenzten Zahl eine Spezialisierung nicht möglich oder ratsam ist. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten, um die Professionalität und Wirksamkeit der Durchsetzungskette zu maximieren, erwägen, spezialisierte Ermittlungsstellen, Staatsanwälte und Strafrichter mit der Bearbeitung von Fällen von Umweltkriminalität zu betrauen. Allgemeine Strafgerichte könnten spezialisierte Kammern einrichten. Technische Fachkenntnisse sollten allen relevanten Durchsetzungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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