ErwGr. 60

DIR_2024_1203 · über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG

Ein Mangel an Ressourcen und Durchsetzungsbefugnissen der nationalen Behörden, die Umweltstraftaten aufdecken, ermitteln, strafrechtlich verfolgen und darüber gerichtlich entscheiden, stellt ein Hindernis für die wirksame Prävention und Verurteilung dieser Straftaten dar. Insbesondere kann der Mangel an Ressourcen Behörden davon abhalten, zu handeln, oder ihre Durchsetzungsmaßnahmen einschränken und es den Tätern so ermöglichen, sich der Verantwortung zu entziehen oder eine Strafe zu erhalten, die der Schwere der Straftat nicht entspricht. Deshalb sollten Mindestkriterien für Ressourcen und Durchsetzungsbefugnisse festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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