ErwGr. 42

DIR_2024_1226 · zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

Im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren gewahrt werden. In dieser Hinsicht sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dem Unionsrecht zu Verfahrensrechten in Strafverfahren — insbesondere gemäß den Richtlinien 2010/64/EU (15), 2012/13/EU (16), 2013/48/EU (17), (EU) 2016/343, (EU) 2016/800 (18) und (EU) 2016/1919 (19) des Europäischen Parlaments und des Rates — von den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie unberührt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.04.2024

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