Art. 11 – Rechte aufgrund der kombinierten Erlaubnis

DIR_2024_1233 · über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

(1)Wurde eine kombinierte Erlaubnis erteilt, so verleiht sie ihrem Inhaber, solange sie gültig ist, zumindest das Recht auf a) Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats, sofern der Inhaber alle Zulassungsanforderungen nach nationalem Recht erfüllt; b) freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats innerhalb der Beschränkungen, die im nationalen Recht vorgesehen sind; c) Ausübung der konkreten Beschäftigung, die mit der kombinierten Erlaubnis im Einklang mit dem nationalen Recht genehmigt wurde; d) Information über die Rechte des Inhabers, die ihm gemäß dieser Richtlinie, anderem Unionsrecht oder nationalem Recht mit der Erlaubnis verliehen werden.
(2)Die Mitgliedstaaten gestatten dem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis, den Arbeitgeber zu wechseln.
Die Mitgliedstaaten können das Recht eines Inhabers einer kombinierten Erlaubnis, den Arbeitgeber zu wechseln, an eine der in Absatz 3 genannten Bedingungen knüpfen.
(3)Innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer kombinierten Erlaubnis können die Mitgliedstaaten a) verlangen, dass ein Arbeitgeberwechsel den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nach den im nationalen Recht festgelegten Verfahren mitgeteilt wird; b) verlangen, dass bei einem Arbeitgeberwechsel die Arbeitsmarktlage überprüft wird, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei Anträgen auf eine kombinierte Erlaubnis die Arbeitsmarktlage überprüft; c) einen Mindestzeitraum verlangen, während dessen der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis verpflichtet ist, für den ersten Arbeitgeber zu arbeiten.
Der Mindestzeitraum nach Unterabsatz 1 Buchstabe c darf die Laufzeit des Arbeitsvertrags oder die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis nicht überschreiten.
Er darf jedenfalls sechs Monate nicht überschreiten.
In hinreichend begründeten Fällen, in denen ein schwerwiegender Verstoß des Arbeitgebers gegen die Vertragsbedingungen der Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse vorliegt, gestatten die Mitgliedstaaten einem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis einen Arbeitgeberwechsel vor Ablauf dieses Mindestzeitraums.
Verlangt der Mitgliedstaat, dass ein Arbeitgeberwechsel gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a mitgeteilt wird, so kann das Recht des Inhabers einer kombinierten Erlaubnis, den Arbeitgeber zu wechseln, für einen Zeitraum von höchstens 45 Tagen ab dem Datum der Mitteilung an die zuständigen nationalen Behörden ausgesetzt werden.
Während dieses Zeitraums können die zuständigen nationalen Behörden überprüfen, ob die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b und c, je nachdem, was anwendbar ist, erfüllt sind, und auch überprüfen, ob die anderen Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts weiterhin erfüllt sind.
Der Mitgliedstaat kann den Arbeitgeberwechsel innerhalb dieses Zeitraums von 45 Tagen ablehnen.
(4)Arbeitslosigkeit an sich stellt keinen Grund für den Entzug einer kombinierten Erlaubnis dar, sofern a) die Gesamtdauer der Arbeitslosigkeit höchstens drei Monate während der Gültigkeitsdauer einer kombinierten Erlaubnis oder sechs Monate beträgt, wenn der Drittstaatsangehörige seit mehr als zwei Jahren Inhaber der kombinierten Erlaubnis ist; b) der Beginn und gegebenenfalls das Ende einer Zeit der Arbeitslosigkeit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nach den einschlägigen nationalen Verfahren mitgeteilt wird.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten einem Inhaber einer kombinierten Erlaubnis gestatten, für einen längeren Zeitraum arbeitslos zu sein.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten fest, ob der Drittstaatsangehörige oder der Arbeitgeber des Drittstaatsangehörigen die zuständigen Behörden davon in Kenntnis setzen muss.
Für Zeiten der Arbeitslosigkeit von mehr als drei Monaten können die Mitgliedstaaten verlangen, dass Inhaber einer kombinierten Erlaubnis nachweisen, dass sie ohne Inanspruchnahme der Leistungen des Sozialhilfesystems des betreffenden Mitgliedstaats über ausreichende Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts verfügen.
Findet ein arbeitsloser Inhaber einer kombinierten Erlaubnis innerhalb des zulässigen Zeitraums der Arbeitslosigkeit gemäß dem vorliegenden Absatz einen neuen Arbeitgeber und knüpft ein Mitgliedstaat die Aufnahme der neuen Beschäftigung an eine der in Absatz 3 genannten Bedingungen, so gestattet er dem Inhaber der kombinierten Erlaubnis, sich weiterhin in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden die Erfüllung der in Absatz 3 genannten Bedingungen überprüft haben, selbst wenn der zulässige Zeitraum der Arbeitslosigkeit abgelaufen ist.
(5)Wenn die Gültigkeitsdauer der kombinierten Erlaubnis während des Verlängerungsverfahrens abläuft, erlauben die Mitgliedstaaten dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, sich weiterhin in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten als wäre dieser Drittstaatsangehörige Inhaber einer kombinierten Erlaubnis, bis die zuständigen Behörden den Antrag auf Verlängerung beschieden haben.
(6)Stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach den im nationalen Recht festgelegten Verfahren fest, dass hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Inhaber einer kombinierten Erlaubnis besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) erfahren hat, so verlängert dieser Mitgliedstaat den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten zulässigen Zeitraum der Arbeitslosigkeit um drei Monate.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 11 DIR_2024_1233 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 11 DIR_2024_1233 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.