Art. 8 – Verfahrensgarantien

DIR_2024_1233 · über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

(1)Eine Entscheidung, einen Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis abzulehnen, und eine Entscheidung, eine kombinierte Erlaubnis nach Maßgabe von im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien zu entziehen, ist in einer schriftlichen Mitteilung zu begründen.
(2)Bei Entscheidungen, einen Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis abzulehnen oder bei Entscheidungen, eine kombinierte Erlaubnis zu entziehen, ist den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht Rechnung zu tragen. Eine solche Entscheidung muss in dem betreffenden Mitgliedstaat nach nationalem Recht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden können. In der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 1 ist auf das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, bei denen die betreffende Person Rechtsbehelfe einlegen kann, und die entsprechenden Rechtsbehelfsfristen hinzuweisen.
(3)Die Frist für den Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen, die mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen, durch Meldung oder Mitteilung an den Antragsteller gemäß den nach nationalem Recht vorgesehenen Verfahren um 30 Tage verlängert werden.
(4)Die in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 genannte Frist kann unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen um 15 Tage verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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