Art. 5 – Zuständige Behörde

DIR_2024_1233 · über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Entgegennahme des Antrags und die Erteilung der kombinierten Erlaubnis zuständig ist.
(2)Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrags. Die in Unterabsatz 1 genannte Frist umfasst die Überprüfung der Arbeitsmarktlage, wenn eine solche Überprüfung im Zusammenhang mit einer einzelnen Beantragung einer kombinierten Erlaubnis durchgeführt wird. Ist innerhalb der in diesem Absatz vorgesehenen Frist noch keine Entscheidung ergangen, so richten sich die Rechtsfolgen nach dem nationalen Recht.
(3)Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung gemäß den in den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Notifizierungsverfahren schriftlich mit. Wird der Antrag von dem Arbeitgeber des Drittstaatsangehörigen übermittelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Arbeitgeber den Drittstaatsangehörigen zeitnah über den Stand und das Ergebnis des Antrags informiert.
(4)Sind die dem Antrag beigefügten Angaben oder Dokumente nach Maßgabe der im nationalen Recht festgelegten Kriterien unvollständig, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller schriftlich mit, welche zusätzlichen Angaben oder Dokumente erforderlich sind, und setzt eine angemessene Frist für deren Einreichung fest. Die in Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Frist sowie die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehene Verlängerung dieser Frist werden ausgesetzt, bis die zuständige Behörde oder andere maßgebliche Behörden die verlangten zusätzlichen Angaben erhalten haben. Werden die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, so kann die zuständige Behörde den Antrag ablehnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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