Art. 3 – Geltungsbereich

DIR_2024_1233 · über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

(1)Diese Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die a) beantragen, sich zu Arbeitszwecken in einem Mitgliedstaat aufhalten zu dürfen, b) in einem Mitgliedstaat zu anderen als zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen wurden und die eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 besitzen oder c) die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder nationalem Recht zugelassen wurden.
(2)Diese Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige, a) die Familienangehörige von Unionsbürgern sind und ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ausgeübt haben oder ausüben; b) die zusammen mit ihren Familienangehörigen — ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit — aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten oder zwischen der Union und Drittstaaten ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist; c) die entsandt wurden, und zwar für die Dauer ihrer Entsendung; d) die gemäß der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) eine Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, um als innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer zu arbeiten, beantragt oder erhalten haben; e) die beantragt haben, als Saisonarbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2014/36/EU oder als Au-pair-Beschäftigte in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen zu werden, oder bereits zugelassen wurden; f) denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zwecks vorübergehenden Schutzes gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates (22) gewährt wurde oder die auf dieser Grundlage eine Erlaubnis beantragt haben, sich dort aufhalten zu dürfen und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist; g) die internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23) genießen oder internationalen Schutz nach jener Richtlinie beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist; h) die nach dem nationalen Recht, internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz genießen oder nach dem nationalen Recht, internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz beantragt haben und über deren Antrag nicht abschließend entschieden ist; i) die langfristig Aufenthaltsberechtigte gemäß der Richtlinie 2003/109/EG sind; j) deren Rückführung aus sachlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde; k) die zum Zwecke einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragt oder erhalten haben; l) die eine Zulassung als Seemann für eine beliebige Beschäftigung oder Arbeit an Bord eines Schiffes, das in einem Mitgliedstaat registriert ist oder unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, beantragt oder erhalten haben.
(3)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kapitel II nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen entweder die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, oder die in einem Mitgliedstaat zu Studienzwecken zugelassen wurden.
(4)Kapitel II gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage eines Visums arbeiten dürfen.
(5)Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe h dieses Artikels gilt Kapitel III für Personen, die nach dem nationalen Recht, internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz genießen, sofern diese nach dem nationalen Recht arbeiten dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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