Art. 2 – Begriffsbestimmungen

DIR_2024_1233 · über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist;
2.„Drittstaatsarbeitnehmer“ jeden Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, sich dort rechtmäßig aufhält und in diesem Mitgliedstaat im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Einklang mit dem nationalen Recht, den nationalen Tarifverträgen oder den nationalen Gepflogenheiten arbeiten darf;
3.„kombinierte Erlaubnis“ einen von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten Aufenthaltstitel, der es einem Drittstaatsangehörigen gestattet, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu Arbeitszwecken aufzuhalten;
4.„einheitliches Antragsverfahren“ jedes Verfahren, das auf Grundlage eines einzigen Antrags eines Drittstaatsangehörigen oder des Arbeitgebers dieses Drittstaatsangehörigen auf Erteilung der Erlaubnis, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und dort arbeiten zu dürfen, zu einer Entscheidung über diesen Antrag auf Erteilung der kombinierten Erlaubnis führt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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