Art. 7 – Zu anderen als zu Arbeitszwecken ausgestellte Aufenthaltstitel

DIR_2024_1233 · über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

(1)Bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln zu anderen als zu Arbeitszwecken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 tragen die Mitgliedstaaten — ungeachtet der Art des Titels — die Angaben zur Arbeitserlaubnis ein. Die Mitgliedstaaten können in Papierform zusätzliche Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Drittstaatsangehörigen festhalten, beispielsweise Name und Anschrift des Arbeitgebers, Arbeitsort, Art der Arbeit, Arbeitszeiten und Arbeitsentgelt, oder diese Angaben gemäß Artikel 4 und Anhang I Buchstabe a Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 elektronisch speichern. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 hat ein Drittstaatsangehörige, dem der Aufenthaltstitel erteilt wird, das Recht, diese in diesem Titel enthaltenen zusätzlichen Angaben zu überprüfen und gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.
(2)Bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 stellen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Titel als Nachweis für die Genehmigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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