Art. 9 – Zugang zu Informationen

DIR_2024_1233 · über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

Die Mitgliedstaaten stellen dem Drittstaatsangehörigen und seinem künftigen Arbeitgeber auf Anfrage folgende Informationen auf leicht zugängliche Weise zur Verfügung:
a)hinreichende Informationen darüber, welche Unterlagen für den Antrag erforderlich sind, und gegebenenfalls über die zu entrichtenden Gebühren;
b)Informationen über die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, einschließlich der Rechte und Pflichten der Drittstaatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen sowie der entsprechenden Verfahrensgarantien, einschließlich Rechtsbehelfe, sowie Informationen über Arbeitnehmerorganisationen gemäß dem nationalen Recht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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