ErwGr. 24

DIR_2024_1233 · über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

Ungeachtet der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über die kombinierte Erlaubnis und über zu anderen als zu Arbeitszwecken ausgestellte Aufenthaltstitel sollten die Mitgliedstaaten ein zusätzliches Dokument in Papierform ausstellen können, damit sie genauere Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis festhalten können, wenn hierfür das Feld in dem Vordruck für den Aufenthaltstitel nicht ausreicht. Ein solches Dokument kann dazu dienen, die Ausbeutung von Drittstaatsangehörigen zu verhindern und illegale Beschäftigung zu bekämpfen, sollte für die Mitgliedstaaten jedoch fakultativ sein und nicht als Ersatz für eine Arbeitserlaubnis dienen, da dadurch der Grundsatz der kombinierten Erlaubnis ausgehöhlt würde. Die technischen Möglichkeiten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und Buchstabe a Nummer 20 des Anhangs hierzu können zur elektronischen Speicherung solcher Informationen genutzt werden. Darüber hinaus ist den Arbeitgebern gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgeschrieben, Drittstaatsarbeitnehmer über die wesentlichen Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses und über jede Änderung derselben zu informieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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