ErwGr. 25

DIR_2024_1233 · über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

Die Voraussetzungen und Kriterien für die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis oder für den Entzug der kombinierten Erlaubnis sollten objektiv und im nationalen Recht festgelegt sein, einschließlich der Verpflichtung zur Wahrung des Grundsatzes der Unionspräferenz, wie dies insbesondere in den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakten 2003 und 2005 vorgesehen ist. Entscheidungen, einen Antrag abzulehnen oder eine kombinierte Erlaubnis zu entziehen, sollten ordnungsgemäß begründet werden. Eine Entscheidung, einen Antrag auf Erteilung, Änderung oder Verlängerung einer kombinierten Erlaubnis abzulehnen, und eine Entscheidung, eine kombinierte Erlaubnis zu entziehen, sollte auf Kriterien beruhen, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehen sind, und gegebenenfalls den spezifischen Umständen des Falls Rechnung tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen, die mit der Komplexität des Antrags im Zusammenhang stehen, und im Interesse des Antragstellers sollte die Frist für den Erlass einer Entscheidung gemäß dieser Richtlinie um weitere 30 Tage verlängert werden können. Wechselt der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis den Arbeitgeber, so sollte eine Verlängerung um weitere 15 Tage hinreichend begründet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.04.2024

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