(1)Haben Opfer aufgrund einer Straftat Ansprüche gegenüber der Person, die Gegenstand einer Einziehungsmaßnahme gemäß der vorliegenden Richtlinie ist, so ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Ansprüche in den einschlägigen Verfahren zum Aufspüren, zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten berücksichtigt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten versetzen die für Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 zuständigen Behörden in die Lage, den Behörden, die für die Entscheidung über Rückgabe- oder Entschädigungsansprüche oder für deren Vollstreckung zuständig sind, auf Ersuchen alle Informationen über ermittelte Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen, die für dies Zwecke solcher Ansprüche relevant sein können. Die Mitgliedstaaten können die für Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten gemäß Artikel 4 zuständigen Behörden auch in die Lage versetzen, solche Informationen selbst ohne ein solches Ersuchen zur Verfügung zu stellen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände aufspüren und ermitteln können, die Gegenstand einer Entscheidung über die Entschädigung oder die Rückgabe von Vermögensgegenständen an ein Opfer sind oder werden könnten, zumindest wenn die Vermögensabschöpfungsstellen in grenzüberschreitenden Fällen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b tätig sind und wenn die Entscheidung von einem in Strafsachen zuständigen Gericht in einem anderen Mitgliedstaat im Zuge des Strafverfahrens erlassen wird.
(4)Hat ein Opfer Anspruch auf die Rückgabe von Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Einziehungsmaßnahme nach dieser Richtlinie sind oder werden könnten, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die betreffenden Vermögensgegenstände unter den in Artikel 15 der Richtlinie 2012/29/EU genannten Bedingungen an das Opfer zurückzugeben.
(5)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehene Vollstreckung von Einziehungsmaßnahmen das Recht der Opfer auf Entschädigung nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, solche Maßnahmen auf Situationen zu beschränken, in denen das rechtmäßige Vermögen des Täters nicht ausreicht, um den Gesamtbetrag der Entschädigung zu decken.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024
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