Art. 20 – Vermögensverwaltung und Planung

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die effiziente Verwaltung von Einrichtungen, wie etwa Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit fortgeführt werden soll zu gewährleisten.
(2)Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Vermögensgegenstände im Rahmen der Veräußerung gemäß einer Einziehungsentscheidung von Personen erworben werden können, die in Strafverfahren verurteilt wurden, in deren Rahmen die Vermögensgegenstände sichergestellt wurden.
(3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten die effiziente Verwaltung von sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenständen bis zu ihrer Veräußerung gemäß einer endgültigen Einziehungsentscheidung.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher — sofern aufgrund der Art des Vermögensgegenstandes gerechtfertigt –, dass die für die Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände zuständigen Behörden die konkreten Umstände der Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Einziehungsentscheidung werden könnten, bewerten, um die geschätzten Verwaltungskosten möglichst gering zu halten und den Wert der Vermögensgegenstände bis zu ihrer Veräußerung zu erhalten. Diese Bewertung wird im Rahmen der Ausarbeitung der Sicherstellungsentscheidung oder spätestens unverzüglich nach der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung durchgeführt.
(5)Die Mitgliedstaaten können dem wirtschaftlichen Eigentümer die Kosten für die Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände zumindest teilweise auferlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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