ErwGr. 34

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Obgleich es keine Voraussetzung für die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft sein sollte, dass die einzelnen Straftaten bewiesen sein müssen, müssen doch ausreichende Tatsachen und Umstände vorliegen, damit das Gericht davon überzeugt ist, dass die fraglichen Vermögensgegenstände durch Straftaten erlangt wurden. Das betreffende strafbare Verhalten kann jede Art von Straftat sein, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wird und voraussichtlich erhebliche wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt und somit eine schwere Straftat ist. Bei der Feststellung, ob die Vermögensgegenstände eingezogen werden sollten, sollten die nationalen Gerichte alle maßgeblichen Umstände des Falles berücksichtigen, einschließlich der verfügbaren Beweise und spezifischen Tatsachen, wie der Tatsache, dass der Wert der Vermögensgegenstände in einem erheblichen Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften der Person stehen. Ein weiterer einschlägiger Umstand könnte im Fehlen einer plausiblen legale Herkunft für einen Vermögensgegenstand liegen, da die Herkunft eines rechtmäßig erworbenen Vermögensgegenstands üblicherweise nachvollzogen werden kann. Die Verbindungen der betroffenen Person zu Handlungen einer kriminellen Vereinigung könnten ebenfalls von Bedeutung sein, ebenso Umstände wie die Situation, in der die Vermögensgegenstände gefunden wurden, oder Hinweise auf die Beteiligung an kriminellen Handlungen. Die Bewertung sollte abhängig von den jeweiligen Umständen des jeweiligen Falles erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft zuzulassen, wenn Strafverfahren eingestellt werden oder diese Einziehung getrennt von dem Strafverfahren wegen der Straftat anzuordnen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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