In Fällen, in denen die Einziehungsmaßnahmen nach den Artikeln 12 bis 15 aus rechtlichen oder faktischen Gründen, die im nationalen Recht festgelegt sind, nicht angewandt werden, sollte es dennoch möglich sein, ermittelte oder — sofern die nationale Rechtsordnung eine Sicherstellung vorschreibt — im Rahmen einer Ermittlung im Zusammenhang mit einer Straftat sichergestellte Vermögensgegenstände aufgrund von Anhaltspunkten, dass die Vermögensgegenstände möglicherweise durch strafbares Verhalten erlangt wurden, einzuziehen. Solche Vermögensgegenstände sollten eingezogen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten erlangt wurden, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden, und wenn dieses Verhalten voraussichtlich direkt oder indirekt erhebliche wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt. Bei der Feststellung, ob ein strafbares Verhalten voraussichtlich erhebliche wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt, können die Mitgliedstaaten alle relevanten Umstände, einschließlich der Vorgehensweise der Straftäter, berücksichtigen, beispielsweise, ob eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Straftat darin besteht, dass sie im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder in der Absicht, regelmäßige Gewinne aus Straftaten zu ziehen, begangen wurde. Die Mitgliedstaaten sollten die Einziehung von solchem Vermögen unklarer Herkunft ermöglichen, wenn die Ermittlungen, in deren Rahmen der Vermögensgegenstand ermittelt wurde, eine Straftat betreffen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens vier Jahren geahndet wird. Durch diese Bedingung wird sichergestellt, dass im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen in Straftaten eines gewissen Schweregrads die Möglichkeit der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft besteht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024
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