ErwGr. 29

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Das Betätigungsfeld krimineller Vereinigungen ist sehr vielfältig. Bei der wirkungsvollen Bekämpfung der organisierten Kriminalität kann es Situationen geben, in denen es angemessen ist, dass nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Straftat, die voraussichtlich wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt, nicht nur die mit einer bestimmten Straftat in Verbindung stehenden Vermögensgegenstände, einschließlich der Erträge aus Straftaten oder ihrer Tatwerkzeuge, eingezogen werden, sondern auch weitere Vermögensgegenstände, die das Gericht als durch strafbares Verhalten erangt ansieht. Eine solche erweiterte Einziehung sollte möglich sein, wenn nach Überzeugung des Gerichts die betreffenden Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten erlangt wurden, ohne dass eine Verurteilung wegen eines solchen strafbaren Verhaltens eine Voraussetzung ist. Das betreffende strafbare Verhalten kann jede Art von Straftat umfassen. Einzelne Straftaten müssen nicht bewiesen worden sein, ein Gericht muss jedoch davon überzeugt sein, dass der betreffende Vermögensgegenstand durch ein solches strafbares Verhalten erlangt wurde. In diesem Zusammenhang hat das Gericht die konkreten Umstände des Falls zu berücksichtigen, einschließlich der Tatsachen und verfügbaren Beweismittel, aufgrund deren eine Entscheidung über eine erweiterte Einziehung ergehen könnte. Die Tatsache, dass die Vermögensgegenstände einer Person in einem Missverhältnis zu ihrem rechtmäßigen Einkommen stehen, könnte eine der Tatsachen sein, die das Gericht zu der Schlussfolgerung gelangen lassen, dass die Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten erlangt wurden. Die Mitgliedstaaten könnten ferner festlegen, dass ein bestimmter Zeitraum vorliegen muss, für den davon ausgegangen werden kann, dass die Vermögensgegenstände aus strafbarem Verhalten stammen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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