ErwGr. 30

DIR_2024_1260 · über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

Eine Einziehung sollte möglich sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen Krankheit, Flucht oder Tod der verdächtigen oder beschuldigten Person nicht möglich ist. Eine Einziehung sollte auch möglich sein, wenn die nach nationalem Recht für die einschlägigen Straftaten vorgesehenen Verjährungsfristen unter 15 Jahren betragen und abgelaufen sind, nachdem die Strafverfahren eingeleitet worden sind. Die Einziehung in solchen Fällen sollte nur dann zulässig sein, wenn das Strafverfahren ohne Vorliegen dieser Umstände zu einer rechtskräftigen Verurteilung für eine Tat hätte führen können, die voraussichtlich direkt oder indirekt zu einem erheblichen wirtschaftlichen Vorteil führt, und wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass die einzuziehenden Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände durch die Straftat erlangt wurden oder direkt oder indirekt mit der Straftat in Verbindung stehen. Sofern die Mitgliedstaaten Verfahren in Abwesenheit für Fälle der Erkrankung oder Flucht vorsehen, sollte dies für die Verpflichtung, eine solche Einziehung zu ermöglichen, ausreichend sein. Es sei darauf hingewiesen, dass internationale Einrichtungen die Möglichkeit der Einziehung ohne Verurteilung genannt haben, um gegen die Hindernisse für die Einziehung illegaler Erträge infolge einer Immunität oder Amnestie vorzugehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.05.2024

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