ErwGr. 2

DIR_2024_1306 · zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten

Nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) muss die Kommission bis zum 30. Juni 2024 im Wege delegierter Rechtsakte Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erlassen, in denen festgelegt wird, über welche Informationen Unternehmen — zusätzlich zu den Informationen, die sie bereits gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission (4) bereitstellen müssen — in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte Bericht erstatten müssen und welche besonderen Berichtsbereiche für die Sektoren, in denen sie jeweils tätig sind, relevant sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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