ErwGr. 3

DIR_2024_1306 · zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten

Um den Berichtsaufwand für Unternehmen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ zu verringern, sollten die Unternehmen die Möglichkeit haben, sich zunächst auf die Umsetzung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 zu konzentrieren. Deshalb sollte die in der Richtlinie 2013/34/EU genannte Frist für den Erlass der delegierten Rechtsakte, in denen festgelegt wird, über welche Informationen Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte Bericht erstatten müssen und welche besonderen Berichtsbereiche für die Sektoren, in denen sie jeweils tätig sind, relevant sind, um zwei Jahre verlängert werden. Diese Verlängerung sollte die Kommission jedoch nicht daran hindern, die delegierten Rechtsakte, die die sektorspezifischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten, vor dem Ende dieses Zeitraums von zwei Jahren zu veröffentlichen, und die Kommission sollte sich bemühen, delegierte Rechtsakte anzunehmen, die acht der sektorspezifischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten, sobald sie jeweils verfügbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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