ErwGr. 6

DIR_2024_1306 · zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten

Um die demokratische Überwachung, Kontrolle und Transparenz zu fördern, sollte die Kommission im Hinblick auf die Entwicklung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung mindestens einmal jährlich das Europäische Parlament sowie die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen und den Regelungsausschuss für Rechnungslegung gemeinsam zum Arbeitsprogramm der EFRAG konsultieren. Im Hinblick auf die Entwicklung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte das Arbeitsprogramm der EFRAG Informationen über ihre Planung, Prioritätensetzung und Fristen für künftige Standardentwürfe und weitere Leistungen enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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