ErwGr. 5

DIR_2024_1306 · zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Fristen für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Sektoren und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten

Nach der Richtlinie 2013/34/EU muss die Kommission bis zum 30. Juni 2024 auch einen delegierten Rechtsakt mit Standards für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen betreffend Unternehmen aus Drittstaaten erlassen, deren Nettoumsatz über 150 Mio. EUR in der Union hinausgeht und die in der Union entweder Tochterunternehmen haben, bei denen es sich um große oder um kleine und mittlere Unternehmen handelt, deren Wertpapiere zum Handel an geregelten Märkten der Union zugelassen sind, oder Zweigniederlassungen, deren Nettoumsatz 40 Mio. EUR übersteigt. Diese Berichtspflicht für bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten gilt erst ab dem Geschäftsjahr 2028. Da die Frist für den Erlass der delegierten Rechtsakte, die Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten, in denen festgelegt wird, über welche Informationen Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte Bericht erstatten müssen und welche besonderen Berichtsbereiche für die Sektoren, in denen sie jeweils tätig sind, relevant sind, um zwei Jahre verlängert wird, sollte auch die Frist für den Erlass der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bestimmter Unternehmen aus Drittstaaten um zwei Jahre verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2024

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