Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.„Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des Status subsidiären Schutzes anstrebt;
2.„Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist;
3.„Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich während des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhalten, sofern die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat: a) der Ehegatten des Antragstellers oder dessen nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare; b) die minderjährigen oder volljährigen unterhaltsberechtigten Kinder der unter Buchstabe a genannten Paare oder des Antragstellers, sofern diese ledig sind, unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder außerehelich geborene oder um adoptierte Kinder handelt, entsprechend dem nationalen Recht.
Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden; c) bei einem minderjährigen und unverheirateten Antragsteller, den Vater, die Mutter oder einen anderen Erwachsenen, einschließlich erwachsener Geschwister, der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für den Minderjährigen verantwortlich ist.
Minderjährige gelten — auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung — als unverheiratet, sofern ihre Ehe insbesondere hinsichtlich der Ehemündigkeit nicht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht stünde, wäre sie in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen worden;
4.„Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;
5.„unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, solange sich dieser Minderjährige nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
6.„im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile“ sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen;
7.„im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“ die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, unter anderem Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs;
8.„Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs“ eine Zuwendung, die Antragstellern regelmäßig als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen, Sachleistungen oder als Kombination daraus, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält, bereitgestellt werden, um ihnen in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen;
9.„Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat;
10.„Unterbringungszentrum“ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient;
11.„Fluchtgefahr“ im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte;
12.„Flucht“ die Handlung, durch die sich ein Antragsteller der Verfügung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden entzieht, wie etwa durch das Verlassen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb seines Einflussbereichs liegen;
13.„Vertreter“ eine von den zuständigen Behörden bestellte natürliche Person oder Organisation, einschließlich einer Behörde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse, einschließlich hinsichtlich der Behandlung und der spezifischen Bedürfnisse von Minderjährigen, verfügt, um einen unbegleiteten Minderjährigen zu vertreten, zu unterstützen und gegebenenfalls in seinem Namen zu handeln, sodass das Wohl und das allgemeine Wohlergehen dieses unbegleiteten Minderjährigen geschützt werden und der unbegleitete Minderjährige die ihm aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann;
14.„Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“ einen Antragsteller, der besondere Bedingungen oder Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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