Art. 5 – Informationen

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern Informationen über die gemäß dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, darunter auch Informationen in Bezug auf ihre jeweiligen Aufnahmesysteme, so bald wie möglich und so rechtzeitig zur Verfügung, dass die Antragsteller die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte effektiv in Anspruch nehmen und den darin festgelegten Pflichten nachkommen können. Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“) auszuarbeitenden Musters insbesondere Standardinformationen zu den gemäß dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen zur Verfügung. Diese Informationen müssen so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Tage nach Stellung des Antrags oder innerhalb der für seine Registrierung nach der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Frist zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller Informationen darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung und -vertretung erbringen, darunter auch Organisationen oder Personengruppen, die eine solche Rechtsberatung und -vertretung unentgeltlich erbringen, sowie welche Organisationen, ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen, einschließlich medizinischer Versorgung, behilflich sein oder sie informieren können.
(2)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form, unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache sowie in einer Sprache bereitgestellt werden, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Erforderlichenfalls werden diese Informationen auch mündlich oder gegebenenfalls bildlich, etwa anhand von Videos oder Piktogrammen, bereitgestellt und an die Bedürfnisse des Antragstellers angepasst. Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen stellen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Informationen in altersgerechter Weise und in einer Weise bereit, mit der sichergestellt wird, dass der unbegleitete Minderjährige sie versteht, indem gegebenenfalls auf Minderjährige angepasstes Informationsmaterial verwendet wird. Die Informationen werden in Anwesenheit des Vertreters des unbegleiteten Minderjährigen oder einer Person bereitgestellt, die geeignet ist, vorläufig die Aufgaben des Vertreters wahrzunehmen, bis ein Vertreter bestellt wurde. In Ausnahmefällen kann ein Mitgliedstaat dem Antragsteller die in Absatz 1 genannten Informationen in Form einer mündlichen Übersetzung oder gegebenenfalls bildlich anhand von Videos oder Piktogrammen zur Verfügung stellen, wenn a) er nicht in der Lage ist, diese Informationen innerhalb der in jenem Absatz genannten Frist schriftlich vorzulegen, da die Sprache, die ein Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, eine seltene Sprache ist und b) der Antragsteller anschließend bestätigt, dass er die vorgelegten Informationen verstanden hat. In den in Unterabsatz 3 genannten Fällen hat der Mitgliedstaat so bald wie möglich eine schriftliche Übersetzung der in Absatz 1 genannten Informationen einzuholen und dem Antragsteller bereitzustellen, es sei denn, eine solche Bereitstellung ist offensichtlich nicht mehr erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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