Art. 6 – Dokumente

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dem Antragsteller das in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannte Dokument ausgehändigt wird.
(2)Die Mitgliedstaaten dürfen von einem Antragsteller nicht allein aus dem Grund, dass er internationalen Schutz beantragt hat, oder allein aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, verlangen, dass er unnötige oder unverhältnismäßig viele Unterlagen vorlegt, oder einem Antragsteller sonstige administrative Anforderungen auferlegen, bevor ihm die Rechte gewährt werden, auf die er gemäß dieser Richtlinie Anspruch hat.
(3)Die Mitgliedstaaten dürfen einem Antragsteller ein Reisedokument nur ausstellen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe oder sonstige zwingende Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und die Dauer zu begrenzen, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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