Art. 8 – Zuweisung von Antragstellern zu einem geografischen Gebiet

DIR_2024_1346 · zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

(1)Die Mitgliedstaaten können Antragstellern für die Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 ein geografisches Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets zuweisen, in dem sie sich frei bewegen können.
(2)Die Mitgliedstaaten dürfen Antragstellern ein geografisches Gebiet innerhalb ihres Hoheitsgebiets gemäß Absatz 1 nur zuweisen, um eine zügige, effiziente und wirksame Bearbeitung ihrer Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 oder eine räumliche Verteilung der betreffenden Antragsteller unter Berücksichtigung der Kapazitäten des betreffenden geografischen Gebietes sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller gemäß Artikel 5 über das ihnen zugewiesene geografische Gebiet und dessen räumliche Grenzen.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Antragsteller in dem ihnen zugewiesenen geografischen Gebiet effektiven Zugang zu ihren Rechten nach dieser Richtlinie sowie zu den Verfahrensgarantien im Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes haben. Dieses geografische Gebiet muss ausreichend groß sein und den Zugang zu erforderlichen öffentlichen Infrastrukturen ermöglichen und darf die unveräußerliche Privatsphäre der Antragsteller nicht beeinträchtigen.
(4)Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, für die Zwecke von Absatz 1 Verwaltungsentscheidungen zu erlassen.
(5)Die Mitgliedstaaten erteilen einem Antragsteller auf dessen Ersuchen hin eine Genehmigung, das geografische Gebiet vorübergehend aus hinreichend begründeten dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder wegen einer notwendigen medizinischen Behandlung, die in dem geografischen Gebiet nicht verfügbar ist, zu verlassen. Verlässt ein Antragsteller das geografische Gebiet ohne Genehmigung, darf ein Mitgliedstaat keine anderen Sanktionen als diejenigen verhängen, die nach dieser Richtlinie vorgesehen sind. Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen Behörden im Voraus über solche Termine in Kenntnis zu setzen.
(6)Wurde — auch als Folge eines Antrags des Antragstellers auf Überprüfung oder eines Rechtsbehelfs des Antragstellers gemäß Artikel 29 — festgestellt, dass ein Antragsteller in dem geografischen Gebiet seine Rechte nach dieser Richtlinie oder die Verfahrensgarantien im Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes nicht wirksam in Anspruch nehmen konnte, so findet die Zuweisung des Antragstellers zu dem betreffenden geografischen Gebiet keine Anwendung mehr.
(7)Bevor der betreffende Mitgliedstaat von diesem Artikel Gebrauch macht, legt er im nationalen Recht die Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels fest und unterrichtet die Kommission und die Asylagentur im Einklang mit Kapitel 5 der Verordnung (EU) 2021/2303.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024

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