(1)Die Mitgliedstaaten dürfen eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie ein Antragsteller ist oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Haft darf nur aus einem oder mehreren der in Absatz 4 genannten Haftgründe angeordnet werden. Die Haft darf keinen Strafcharakter haben.
(2)Erforderlichenfalls dürfen die Mitgliedstaaten einen Antragsteller auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Bei der Inhaftnahme eines Antragstellers berücksichtigen die Mitgliedstaaten jegliche sichtbare Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller besondere Aufnahmebedürfnisse hat. Falls die in Artikel 25 vorgesehene Beurteilung noch nicht abgeschlossen wurde, muss sie unverzüglich abgeschlossen und ihre Ergebnisse berücksichtigt werden, wenn entschieden wird, ob die Haft fortgesetzt wird oder die Haftbedingungen angepasst werden müssen.
(4)Ein Antragsteller darf nur aus einem oder mehreren der folgenden Gründe in Haft genommen werden: a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen; b) um Beweismittel zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Inhaftnahme unter Umständen nicht zu erlangen wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr besteht; c) um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und nach wie vor Fluchtgefahr besteht; d) um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden; e) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) zur Vorbereitung seiner Rückführung oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln; f) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich ist; g) gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351. Die in Unterabsatz 1 genannten Haftgründe werden im nationalen Recht geregelt.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.05.2024
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